Stand 09/2023
EINLEITUNG
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus
- den Allgemeinen Bedingungen, Teil A,
- den Besonderen Bedingungen für Werkleistungen, Teil B,
- den Besonderen Bedingungen für Komponentenempfehlungen, Teil C.
Alle Teile werden nachfolgend zusammengefasst „AGB“ genannt. Diese AGB gelten für alle Verträge, aufgrund welcher die ABUS Security Center GmbH & Co. KG, Affing – nachfolgend „ASC“ genannt – Leistungen der Installation, Inbetriebnahme, Reparatur- und Wartungsleistungen und sonstiger technischer Services – nachfolgend sämtlich zusammenfassend „Leistungen“ genannt – gegenüber ihrem gewerblichen Vertragspartner – dieser nachfolgend „Partner“ genannt – erbringt bzw. durchführt.
TEIL A ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1. GELTUNGSBEREICH, KEINE GELTUNG ANDERWEITIGER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.1 Die Regelungen des Teils A gelten, soweit nicht in den Teilen B bzw. C. anderweitige Regelungen getroffen werden.
1.2 Es gelten ausschließlich diese AGB und ggf. weitere Geschäftsbedingungen von ASC.
Geschäftsbedingungen des Partners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ASC ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Ist der Partner hiermit nicht einverstanden, so hat er ASC auf diesen Umstand unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3 Eines erneuten Hinweises auf die Geltung dieser AGB bei zukünftigen Angeboten und Verträgen bedarf es nicht.
2. ÄNDERUNGEN DER AGB
2.1 ASC ist berechtigt, die AGB mit Wirksamkeit auch innerhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern.
2.2 Über Änderungen der AGB wird ASC den Partnern mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzen. Der Partner kann den Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung hierüber schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Partner die Inanspruchnahme der Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, so gelten die Änderungen für alle ab Fristablauf erbrachten Leistungen als wirksam vereinbart.
2.3 Bei der vorgenannten Mitteilung weist ASC auf die vorgenannte Frist sowie auf die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit hin.
3. ANGEBOTE, ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN
3.1 Die allgemeinen Darstellungen der Leistungen von ASC (z.B. auf den Webseiten oder in Werbebroschüren) sind unverbindlich und stellen kein Angebot zum Vertragsabschluss dar.
3.2 Alle Angebote von ASC sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, im Angebot wird ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben. Ist ein Angebot von ASC ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, jedoch ohne die Angabe einer Bindungsfrist, so ist ASC an das Angebot für 4 Wochen ab Angebotsdatum gebunden.
3.3 Aufträge des Partners durch ASC gelten nur dann als angenommen, wenn sie von ASC schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt werden, in jedem Falle jedoch durch den Beginn mit der Erbringung der beauftragten Leistungen.
3.4 An dem Angebot sowie an allen angebotsgegenständlichen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Konzepten, Planungen und sonstigen angebotsgegenständlichen Unterlagen und Materialien behält sich ASC alle bestehenden Eigentums- und Urheberrechte vor; das Angebot darf Dritten ohne ausdrückliche, vorherige und schriftliche Erlaubnis von ASC nicht zugänglich gemacht werden.
4. INHALT, UMFANG UND SPEZIFIKATIONEN DER LEISTUNGEN
4.1 Maßgebliche Grundlage für Inhalt und Umfang der Leistungen ist im Zweifel die Auftragsbestätigung von ASC oder, falls eine solche nicht vorliegt, das Angebot von ASC.
Spezifikationen der Leistungen in Bezug auf Inhalt, Umfang, Quantität und/oder Qualität können sich zudem aus zusätzlichen Vertragsunterlagen ergeben.
4.2 ASC behält sich handelsübliche Mengen-, Gewichts- und Qualitätsabweichungen sowie technische, konstruktive und gestalterische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, auch nach Vertragsabschluss vor, sofern und soweit diese Änderungen dem Partner zumutbar sind.
4.3 Aufgrund des technischen Fortschritts erforderliche Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie dem Partner zumutbar sind. ASC ist jedoch nicht verpflichtet, solche Änderungen an von dem Partner bereits bestellten und/oder von ASC bereits an den Partnern ausgelieferten Leistungen vorzunehmen.
4.4 Soweit dem Partner eine als Leistungs- bzw. Produktbeschreibung bezeichnete Spezifikation von ASC vorliegt, werden dadurch die Eigenschaften bzw. Beschaffenheit der betreffenden Leistung abschließend festgelegt. Die Übernahme einer Garantie ist bei derartigen Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Bezugnahmen auf DIN- Normen etc. nicht anzunehmen.
4.5 Ist eine Leistung nach Zeichnungen, Mustern, Entwürfen, Vorlagen und/oder sonstigen Angaben oder Unterlagen des Partners herzustellen, so ist der Partner dafür verantwortlich, dass durch die Verwendung dieser Angaben und/oder Unterlagen durch ASC keine Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte verletzt werden.
5. GRUNDSÄTZE DER LEISTUNGSERBRINGUNG
5.1 ASC erbringt sämtliche Leistungen selbst oder durch Dritte.
5.2 Für Leistungen, die ASC auf Wunsch des Partners an einem anderen Ort als am Geschäftssitz von ASC erbringt (zum Beispiel beim Kunden des Partners), werden Reisekosten und Spesen gemäß Ziff. 16.1 berechnet, sofern hierüber keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
5.3 Soweit eine bestimmte Vorgehensweise nicht vereinbart ist, erbringt ASC die Leistungen nach billigem Ermessen und gemäß den anerkannten Regeln der Technik.
5.4 ASC ist zu Teilleistungen berechtigt – die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können –, sofern und soweit ihre Entgegennahme für den Partner nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und der Nutzen der Leistung nicht wesentlich eingeschränkt ist.
6. TERMINE UND AUSFÜHRUNGSFRISTEN
6.1 Sämtliche von ASC im Angebot und/oder anderweit genannten Liefer- und Leistungstermine sowie Ausführungsfristen sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern Termine und/oder Ausführungsfristen von ASC nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
6.2 Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von ASC. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von ASC zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem betreffenden Zulieferer.
6.3 Alle Termine und Ausführungsfristen verschieben bzw. verlängern sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der sich der Partner im Zahlungsverzug befindet.
7. ÄNDERUNGSWÜNSCHE DES PARTNERS
Änderungen und Ergänzungen der Leistungen kann der Partner nach Vertragsschluss jederzeit vorschlagen. ASC veranlasst eine Analyse des Vorschlags. Hierfür kann ASC eine Vergütung nach Zeitaufwand gemäß der vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze verlangen.
Voraussetzung für die Umsetzung von nach Vertragsschluss vom Partner vorgeschlagenen Änderungen bzw. Ergänzungen ist jeweils eine entsprechende Einigung der Parteien, schriftlich oder in Textform. Soweit in einer solchen Änderungsvereinbarung in Bezug auf Termine und/oder Ausführungsfristen nichts vereinbart ist, hat die Umsetzung einer Änderungsvereinbarung eine dem Änderungs- bzw. Ergänzungsaufwand entsprechende Verschiebung vereinbarter Leistungstermine und eine Verlängerung vereinbarter Ausführungsfristen zur Folge.
8. PLANUNG/KONZEPTION SOWIE PRODUKTAUSWAHL
8.1 Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, schuldet ASC im Rahmen der Installation, Inbetriebnahme, Reparatur und Wartung keine Planungsleistungen und/ oder Konzeptionsleistungen und auch keine Produktauswahlunterstützung hinsichtlich Einbruchmeldeanlagen, Brandmeldeanlagen, digitalen Schließsystemen, Videoüberwachungsanlagen, etc.
8.2 Soweit der Partner Unterstützungsleistung bei der Auswahl von ASC/ ABUS-Komponenten benötigt, so kann er diese gesondert bei ASC nach Maßgabe Teil C dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch nehmen.
9. VERHÄLTNIS ZU KUNDEN DES PARTNERS UND HAFTUNGSFREISTELLUNG
9.1 Im Rahmen der Leistungserbringung bestehen ausschließlich vertragliche Beziehungen zwischen ASC und dem Partner. Das gilt insbesondere auch dann, wenn ASC vor Ort beim Kunden des Partners Leistungen erbringt. Diese werden ausschließlich durch ASC in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Partner erbracht.
9.2 Sollte der Kunde des Partners in Ansehung der Leistungen von ASC gegen ASC Ansprüche stellen, unerheblich aus welchem Rechtsgrund, so stellt der Partner ASC auf erstes Anfordern von der Haftung frei.
10. FERNZUGRIFF AUF SYSTEME DES KUNDEN
10.1 Vereinbarte Leistungen (z. B. Systemeinstellungen, Fehlerbehebung, etc. per Remote) können etwaig über eine Telekommunikationsverbindung erfolgende Vorgänge des Zugriffs durch ASC – nachfolgend „Fernzugriff“ genannt – auf Systeme oder sonstige Hardware des Partners erfordern. Mittels solcher Fernzugriffe kann ASC beispielsweise die Funktionsfähigkeit von Einbruchmeldeanlagen prüfen, Parametrierungen vornehmen oder andere mit dem Partner etwaig vereinbarte oder erforderliche Tätigkeiten durchführen.
10.2 Die Durchführung von Fernzugriffen durch ASC erfolgt vorrangig gemäß den hierzu zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und im Übrigen nach den Regelungen dieser Ziff. 10.
10.3 Fernzugriffe erfolgen jeweils über eine durch den Partner (temporär) hergestellte und gesicherte Telekommunikationsverbindung. Die auf Seiten des Partners hierzu erforderlichen technischen Voraussetzungen außerhalb des Betriebs von ASC (z. B. Schaffung einer Breitbandanbindung) hat der Partner auf eigene Kosten zu schaffen.
10.4 Ein Fernzugriff durch ASC unterbleibt, soweit und solange der Partner den Fernzugriff auf das betreffende System/ Hardware etwaig sperrt oder den Fernzugriff untersagt. Der Partner trägt in diesem Fall das Risiko und die Konsequenzen für das Unterbleiben des Fernzugriffs. Soweit der Fernzugriff für die Erbringung vereinbarter Leistungen durch ASC zwingend erforderlich ist, kann eine Anpassung der betreffenden Vereinbarung erforderlich sein. Bis zu einer entsprechenden Einigung ist ASC zur Leistungserbringung nicht verpflichtet.
10.5 Der Partner garantiert gegenüber ASC, dass er die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen mit seinem Kunden und etwaig Betroffenen wirksam schriftlich vereinbart hat und stellt auf Aufforderung von ASC die diesbetreffenden Vereinbarungen ASC zur Verfügung. Für den Fall, dass der Kunde, Betroffene und/oder Behörden Ansprüche gegen ASC richten, so stellt der Partner ASC auf erstes Anfordern von der Haftung frei.
11. MITWIRKUNGSLEISTUNGEN DES KUNDEN
11.1 Der Partner unterstützt ASC bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit erforderlich und dem Partner zumutbar und stellt im Rahmen seiner Mitwirkung sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig und für ASC kostenfrei erfüllt werden.
Insbesondere wird der Partner
- rechtzeitig alle von ASC zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigten Unterlagen und Informationen übermitteln,
- bei der Leistungserbringung vor Ort die für die vertragsgemäße Leistungserbringung notwendige IT-Infrastruktur Verfügung stellen,
- ASC bzw. den von ASC Beauftragten innerhalb der üblichen Arbeitszeiten den Zugang zu den betreffenden Lokationen und Leistungen ermöglichen, und
- seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit ASC bzw. deren Beauftragten anhalten,
- vor Beginn der Leistungsausführung die erforderlichen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen,
- auf seine Kosten die erforderlichen vorbereitenden Erd-, Bau-, Gerüst- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten am Installationsort vornehmen, so dass ASC die Leistungen ohne weitere Vorarbeiten vornehmen kann.
Weitere Mitwirkungsleistungen des Partners sind ggf. im Angebot bezeichnet.
11.2 Soweit besondere gesetzliche, behördliche und/oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind, wird der Partner ASC diese Bestimmungen rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung stellen.
11.3 Der Partner wird von ihm festgestellte Fehler und Mängel der Leistungen ASC unverzüglich mitteilen.
12. BEISTELLUNGEN DES PARTNERS
12.1 Alle zwischen den Parteien vereinbarten oder erforderlichen Beistellungen des Partners (Hardware, Software, Daten, Codes, Unterlagen etc.) müssen von diesem jeweils rechtzeitig, für ASC kostenfrei sowie in der zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Form und Qualität erfolgen. Ort der Beistellungen ist jeweils der Geschäftssitz von ASC, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
12.2 Für die Beistellungen ist allein der Partner verantwortlich. Insbesondere dürfen die Beistellungen nicht gegen geltendes Recht (einschließlich und sonstige Rechte Dritter) verstoßen.
12.3 Soweit Beistellungen des Partners urheberrechtlich oder über andere Schutzstatuten wie z.B. das Markengesetz geschützt sind, gewährt der Partner ASC das zeitlich auf die Dauer der Vertragsdurchführung beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die Beistellungen im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Partner.
13. VERZÖGERUNG, NICHTERBRINGUNG VON MITWIRKUNGEN BZW. BEISTELLUNGEN, KOSTENFOLGEN
13.1 Kommt der Partner seinen Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellpflichten nicht nach und wird ASC hierdurch in der Leistungserbringung behindert, kann ASC die geschuldeten Leistungen bis zur vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungsleistungen bzw. Beistellungen verweigern. Derartige Verzögerungen auf Seiten des Partners führen zu einer entsprechenden Verschiebung bzw. Verlängerung verbindlich vereinbarter Termine und Ausführungsfristen.
13.2 Der Partner ist ASC zum Ersatz der dieser aufgrund der mangelhaften Mitwirkung bzw. Beistellung des Partners entstandenen Schäden verpflichtet.
14. RÜCKGABE VON UNTERLAGEN, ETC.
14.1 ASC wird nach vollständiger Erbringung der Leistungen von ASC und vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Partner alle vom Partner ausgehändigten Unterlagen, Aufzeichnungen und sonstige Materialien, die mit der vertraglichen Leistung in Zusammenhang stehen, unaufgefordert an den Partner, inklusive der Versicherung der Vollständigkeit, zurückgeben. ASC wird keine Codes und/oder Passwörter nach vollständiger Erbringung der Leistungen gespeichert halten.
15. VERGÜTUNG UND PREISE
15.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen nach Zeitaufwand gemäß der im Angebot genannten Stunden- bzw. Tagessätze, im Übrigen gemäß der jeweils geltenden Preisliste von ASC erbracht und berechnet. Im Angebot enthaltene oder anderweit angegebene Aufwandskalkulationen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als Festpreis bzw. als verbindliche Obergrenze bezeichnet sind. ASC erfasst die nach Zeitaufwand aufgewendete Stundenanzahl und führt entsprechende Aufzeichnungen (Aufwands- nachweise). Der Zeitaufwand ist vom Partner jederzeit auf Wunsch von ASC, jedenfalls aber mit Abschluss der jeweiligen Leistungserbringung, schriftlich zu bestätigen.
15.2 Wird für eine Leistung als Vergütung ein verbindlicher Fest- preis vereinbart, so deckt dieser Festpreis allein die im Angebot von ASC in Bezug auf diesen Festpreis aufgeführten bzw. sonst wie unter konkreter Bezugnahme auf den Festpreis ausdrücklich vereinbarten Leistungen ab.
15.3 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk. Die Kosten für Versand, Transport, Verpackung, Versicherung, Zoll, etc. werden gesondert berechnet.
16. SONSTIGE KOSTEN UND AUFWÄNDE
16.1 Reisekosten und Spesen für Dienstreisen werden dem Partner wie folgt berechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
- Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet, wobei der vereinbarte Stundensatz zugrunde gelegt wird. Ist ein solcher nicht vereinbart, beträgt der Stundensatz für Reisezeiten EUR 100,00.
- Tagesspesen werden nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen berechnet.
- Übernachtungskosten werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet.
- Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Flug- zeug usw.) werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet. Für Fahrten mit dem PKW wird pro gefahrenem Kilometer der jeweils gültige steuerliche Höchstsatz berechnet.
Als Dienstreisen gelten alle zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen und/oder vom Partner gewünschten Reisen von Mitarbeitern von ASC.
16.2 Kosten und Aufwendungen aus nicht durch die vertraglichen Vereinbarungen abgedeckten Leistungen sind vom Partner zu tragen.
Das gleiche gilt für Kosten und Aufwendungen, die bei ASC aufgrund
- unrichtiger oder unvollständiger Partnerangaben,
- mangelhafter Mitwirkungsleistungen oder Beistellpflichten des Partners oder Mängelrügen des Partners, die sich als unzutreffend herausstellen (z. B. weil der betreffende Mangel nicht unter die vertraglichen bzw. gesetzlichen Mängelbehebungspflichten von ASC fällt) und/oder aufgrund diesbezüglicher Mängelanalyse- und/oder Mängelbehebungstätigkeiten anfallen.
17. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNGSVERZUG
17.1 Alle vereinbarten Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
17.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellt ASC ihre Leistungen wie folgt in Rechnung:
- bei Lieferungen von Hardware oder Software: mit Lieferung;
- bei Vergütung nach Aufwand: monatlich und/oder mit Abschluss der Leistungserbringung;
- bei Vereinbarung eines verbindlichen Festpreises: nach dem im Angebot oder anderweit vereinbarten Zahlungs- plan; soweit kein Zahlungsplan vereinbart ist: mit Abnahme der jeweiligen Leistung durch den Partner. ASC behält sich jedoch vor, Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Bei kombinierten Lieferungen und Leistungen stellt ASC die einzelnen Lieferungen und die einzelnen Leistungen jeweils gemäß den vorstehenden Aufzählungspunkten in Rechnung.
17.3 Der Rechnungsversand erfolgt in elektronischer Form, in der Regel per E-Mail. Der Partner benennt hierfür eine geeignete E-Mail-Anschrift.
17.4 Reisekosten werden dem Partner in der Regel im Monat der Reise oder im darauffolgenden Monat in Rechnung gestellt.
17.5 Vereinbarte Preise und Vergütungen werden jeweils mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb von 10 Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht in der Rechnung eine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist. Skontoabzüge werden nicht akzeptiert.
17.6 Zahlungen gelten an dem Tag und Ort als geleistet, an dem ASC über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Partners. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.
18. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG
18.1 Der Partner kann gegen Forderungen von ASC nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.
18.2 Zurückbehaltungsrechte des Partners sind nur erlaubt, soweit sie Ansprüche betreffen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
19. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN AN LEISTUNGEN
19.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt ASC keine Gewährleistung, dass die Leistungen mit Leistungen oder Produkten Dritter zusammenarbeiten.
19.2 Für die Beschaffenheit von Software ist die zugehörige Produktbeschreibung maßgeblich.
19.3 Sofern ASC gegenüber dem Partner zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, hat der Partner die Mängel jeweils in Form von Mängelmeldungen möglichst präzise zu beschreiben.
19.4 Im Übrigen wird ASC im Falle der gesetzlichen Mängelhaftung die hiernach erforderlichen Maßnahmen durchführen, wobei das Wahlrecht zwischen den etwaig gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen bei ASC liegt.
Ist ASC gegenüber dem Partner zur Nacherfüllung verpflichtet (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), so erlaubt der Partner ASC mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung. Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Partner zur Rückgabe der ersetzten Leistung verpflichtet, soweit eine solche Rückgabe aufgrund des Gegenstandes der Leistung nicht ausgeschlossen ist.
Der Partner ist zur Selbstvornahme nicht berechtigt, es sei denn, dies ist in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden zwingend erforderlich. In einem solchen Fall ist ASC sofort zu verständigen.
19.5 Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet ASC nur im Rahmen der Ziff. 20.
19.6 Ansprüche aus der gesetzlichen kauf- oder werkvertraglichen Mängelhaftung verjähren, außer in Fällen von Vorsatz (einschließlich Arglist), mit Ablauf von 12 Monaten ab Lieferung der Produkte bzw. (bei Werkleistungen) ab Abnahme der betreffenden Leistungen durch den Partner.
19.7 Software-Updates führen nicht zur Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung oder zum Neubeginn der Mängelhaftung.
19.8 ASC übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus einer der folgenden Ursachen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Partner oder durch Dritte,
- Unsachgemäße und/oder ohne vorherige Zustimmung von ASC durch den Besteller oder durch Dritte vorgenommene Änderungen oder Nachbesserungen, unsachgemäße Montage durch den Partner oder durch Dritte und/oder natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Partner oder durch Dritte, durch chemische oder durch elektrische Einflüsse.
20. HAFTUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG
20.1 In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf den Webseiten enthaltene Angaben von ASC sind keine Garantieerklärungen und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften.
20.2 Soweit der Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eröffnet ist, ist die Haftung von ASC nach Maßgabe des § 44a TKG begrenzt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des TKG richtet sich die Haftung von ASC nach den folgenden Bestimmungen.
20.3 ASC haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.
20.4 Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ASC bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet ASC unbeschränkt.
20.5 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Partner vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung von ASC beschränkt auf diejenigen Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des betreffenden Leistungsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (sog. vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
20.6 In den Fällen einer Haftung nach Absatz 20.5 ist die Haftung von ASC im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses weiter der Höhe nach pro Schadensfall auf einen Betrag i. H. v. EUR 50.000,- und insgesamt auf einen Betrag i. H. v. EUR 250.000,- begrenzt.
20.7 Die Haftung für Arglist, Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
20.8 Die Haftung für einen Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei üblichen Datensicherungen (tägliche Sicherung) beschränkt, soweit nicht eine Datensicherung durch ASC ausdrücklich vereinbart ist.
21. HÖHERE GEWALT
21.1 Für Ereignisse höherer Gewalt, die ASC die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet ASC nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge , Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Epidemien, Pandemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss des Vertrages eintreten.
21.2 Soweit eine der Parteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit ASC auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
21.3 Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
21.4 Wenn ein Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Tage andauert, kann jede Partei den Vertrag ohne jegliche Haftung oder Kosten beenden, wenn der jeweiligen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Bereits angefallene Kosten oder bereits erbrachte Leistungen sind jedoch von der auftraggebenden Partei zu bezahlen.
22. GEHEIMNISSCHUTZ, DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT
22.1 Die Parteien haben alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen und Kenntnisse – insbesondere Geschäftsgeheimnisse nach § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) – und sonstige vertrauliche Informationen – etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art sowie sämtliche zum Zweck der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere solche Informationen, die sich aus geschützten Unterlagen ergeben – geheim zu halten und vor unberechtigter Kenntnisnahme, Bekanntgabe, Vervielfältigung, Verwendung und vor sonstigem Missbrauch durch nicht an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte zu schützen („Geheimnisschutzpflicht“).
Die Parteien sind verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um der vorstehenden Geheimnisschutzpflicht nachzukommen. In jedem Fall strikt untersagt ist den Parteien Reverse Engineering im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG.
22.2 Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die von der offenlegenden Partei allgemein veröffentlicht werden oder die allgemein zugänglichen Erkenntnisse darstellen.
22.3 Der Partner trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
22.4 Soweit ASC für den Partner eine Auftragsverarbeitung (im Sinne des Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung) durchführt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über Auftragsverarbeitung.
22.5 Sofern ASC sich zur Erbringung der sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenen Leistungen Dritter bedient, ist ASC berechtigt, vertrauliche Informationen und Daten des Partners gegenüber diesen Dritten offen zu legen, soweit dies für die vertragsgemäße Leistungserbringung zwingend erforderlich und gesetzlich erlaubt ist.
22.6 ASC ist weiter zur Offenlegung von vertraulichen Informationen und von Daten des Partners berechtigt, soweit ASC hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, und weiter soweit es sich um Dritte handelt, die gemäß ihrem Beruf zum Geheimnisschutz verpflichtet sind.
22.7 Soweit ASC Datensicherungen durchführt oder durchführen lässt, dienen diese in erster Linie einer Wiederherstellung der Daten und Systeme zum letztmöglichen Wiederherstellungszeitpunkt nach einem Notfall (Desaster Recovery). Der Partner hat keinen Anspruch auf individuelle Wiederherstellung von durch ihn gelöschten Daten.
23. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
23.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
23.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB und/oder sonstiger zwischen den Parteien abgeschlossener Verträge unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, welche die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder Lücke gekannt hätten.
23.3 Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Geschäftssitz von ASC.
23.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz von ASC.
23.5 ASC ist jedoch berechtigt, stattdessen an dem für den Partner zuständigen Gericht zu klagen, oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zu- ständig sein kann.
23.6 Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unter Ausschluss des UN-Kaufrechts die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
TEIL B BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR WERKLEISTUNGEN
24. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
Die Regelungen des Teils B gelten nur für Werkleistungen, für diese vorrangig vor den übrigen Regelungen dieser AGB.
25. ABNAHME VON ARBEITSERGEBNISSEN
25.1 ASC wird dem Partner die Bereitstellung werkvertraglicher Arbeitsergebnisse zur Abnahme jeweils schriftlich oder in Textform mitteilen. Der Partner wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist
25.2 ASC ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Partners durch ASC bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß der jeweils gültigen Preisliste von ASC.
25.3 Ein Mangel wird nur dann als abnahmehindernd eingestuft, wenn er die Nutzung der Leistung erheblich einschränkt, weil
- (mindestens) eine wesentliche Funktion der Anlage gar nicht oder erheblich mangelhaft ausgeführt wird, und
- dem Partner auch keine ihm zumutbare Umgehungslösung bereit steht.
Alle anderen Mängel werden als nicht abnahmehindernd ein- gestuft. Solche Mängel berechtigen den Partnern nicht zur Verweigerung der Abnahme.
25.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme.
25.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung von dem Partner an ASC gemeldete und abnahmehindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird ASC innerhalb einer angemessenen Frist beheben.
Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und abnahmehindernden Mängel behoben wurden oder ASC nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel i. S. d. § 640 BGB handelt.
25.5 Die erfolgreiche Abnahme bestätigt der Partner schriftlich gegenüber ASC.
Erklärt bzw. bestätigt der Partner bis zum Ablauf der Abnahmefrist weder schriftlich oder in Textform die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist ASC berechtigt das Vorhandensein von abnahmehindernden Mängeln mit, so gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen.
25.6 Darüber hinaus gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn sie produktiv einsetzt werden.
25.7 ASC kann die Abnahme von Teilergebnissen (z. B. in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Partner im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme(n) isoliert nicht erkennbar war.
TEIL C BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR KOMPONENTENEMPFEHLUNGEN
26. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
Die Regelungen des Teils C gelten nur für die Unterstützungsleistungen von ASC im Rahmen der Auswahl von ASC/ABUS Komponenten, für diese vorrangig vor den übrigen Regelungen dieser AGB.
27. UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNG IM EINZELNEN
27.1 Im Rahmen der Komponentenempfehlung unterstützt ASC den Partner bei der Auswahl und Zusammenstellung von ASC/ABUS Produkten. Die Inanspruchnahme der Services von ASC befreit jedoch den mit der Planung und/oder Verarbeitung befassten Partner nicht von seinen Planungs- und Sorgfaltspflichten, sondern setzt vielmehr angemessene, branchenübliche Sach- und Fachkunde voraus. Insbesondere sind objektbezogene Empfehlungen, technische Zeichnungen und Berechnungen auch bei Nutzung von ASC Services weiterhin selbst zu verantworten sowie alle technischen und/oder bauaufsichtlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung aller örtlichen Gegebenheiten, etc. weiterhin selbst vom Partner zu prüfen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die Services von ASC ersetzt auch nicht die Prüfung durch Sonderfachleute.
27.2 ASC erbringt nur Unterstützungsleistungen hinsichtlich der Produktauswahl für Produkte von ASC/ABUS. ASC hat insbesondere nicht für die Kompatibilität mit Fremdprodukten einzustehen.
27.3 ASC ist nicht verantwortlich für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Beratung, Berücksichtigung, Einhaltung, etc. von gesetzlichen Vorschriften/Standards, insbesondere etwaige versicherungsrechtliche Vorschriften, schuldet ASC nicht.
27.4 Die Unterstützungsleistungen und etwaige Produktempfehlungen von ASC beziehen sich stets nur auf solche Projektzustände, die gegenüber ASC positiv bekanntgegeben wurden bzw. ASC anlässlich einer Begehung von Räumlichkeiten feststellen konnte. Insbesondere Änderungen an örtlichen Gegebenheiten, die im Nachgang zu einer von ASC durchgeführten Begehung durchgeführt wurde, fällt alleine in den Verantwortungsbereich des Partners. Soweit wegen solcher nachträglichen Änderungen zusätzliche Leistungen von ASC erforderlich werden, so ist ASC berechtigt, eine zusätzliche Vergütung nach Zeit zu verlangen.
27.5. Leistungen im Sinne von Teil C werden nach Maßgabe von Teil A, dort Ziffer 15 und 16 gegenüber dem Partner berechnet. Soweit der Partner bezogen auf die jeweiligen Leistungen nach C. eine Komponentenbestellung bei ASC veranlasst, so werden Vergütungen im Sinne von C. bei der Rechnung bezüglich der Komponenten vergütungsmindernd berücksichtigt (Anrechnung).
27.6 Erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Partner an den von ASC erbrachten Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse der Komponentenempfehlung für seine interne Anwendungen und Zwecke in Ansehung von ASC/ABUS Produkte einzusetzen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten. Soweit in Leistungsergebnissen weitere Produktbeschreibungen, Bilder, etc. (Material) beinhaltet sind, so sind diese urheberrechtlich geschützt. An so solchem Material wird ausdrücklich kein Bearbeitungsrechte eingeräumt.